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Satzung der Ärztlichen Akademie für Psychoanalyse im Saarland

Die Satzung des Vereins

1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

 Ärztliche Akademie für Psychoanalyse  im Saarland (ÄAPS)

Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

2) Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Weiterbildung von Ärzten in Psychoanalyse und der wissenschaftliche Austausch über psychoanalytisches Wissen und dessen Weiterentwicklung. In diesem Zusammenhang übt sie Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Psychoanalyse und ihrer klinischen Anwendung aus. Die Arbeit des Vereins soll in Kooperation mit der Ärztekammer des Saarlandes erfolgen.

  2. Zur Erreichung dieses Ziels gliedert sich die Tätigkeit des Vereins wie folgt:

    • Lehrtätigkeit

      • Vermittlung von Theorie

Grundlage der Theorievermittlung ist der jeweils aktuelle Standard der wissenschaftlichen Fachgesellschaften (DPG, DPV) und die jeweils gültige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes.

      • Behandlungssupervision.

Der Verein organisiert die Möglichkeit zur ambulanten psychoanalytischen Behandlung. Die Behandlungssupervision folgt den Regeln der o.g. Fachgesellschaften und der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes.

      • Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung als wesentlicher Bestandteil der Ausbildung besteht aus einer Lehranalyse.

    • Organisation von Kongressen und Vorträgen

    • Förderung von Wissenschaftliche Publikationen

Zur Organisation ihrer Tätigkeit gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Der Vorstand kann durch Beschluss angemessene pauschale Vergütungen für geleistete Dienste festlegen.

3) Organe

Der Verein besteht aus Mitgliederversammlung (MV) und Vorstand. Das  Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung

4) Mitglieder

Mitglied wird, wer nach schriftlichem Antrag beim Vorstand als Mitglied aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung in der MV.

Es gibt die außerordentliche und die ordentliche Mitgliedschaft. Nur ordentliche Mitglieder sowie ein gewählter Vertreter der Weiterbildungskandidaten haben Stimmrecht.

Ordentliches Mitglied können Angehörige des ärztlichen Berufsstandes werden, die von der Ärztekammer die Berechtigung erhalten haben die Zusatzbezeichnung  „Psychoanalyse“ zu führen.

Außerordentliche Mitglieder sind die Weiterbildungskandidaten. Auch Psychoanalytiker und Wissenschaftler anderer Berufsgruppen, die an der Vermittlung und Weiterbildung der Psychoanalyse interessiert  sind, können auf Beschluss der MV als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

5) Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das Stimmrecht wird von den ordentlichen Mitgliedern und einem Vertreter der Weiterbildungskandidaten ausgeübt. Alle übrigen Mitglieder haben auf der MV das Rederecht. Die MV ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder Textform (z. B. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Im übrigen ist die MV einzuberufen, wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die MV beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese prüfen die Rechnungslegung des Vorstandes und erstatten bei der Jahresmitgliederversammlung darüber Bericht. Dieser kann auch in Schriftform vorgelegt und verlesen werden.

Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der MV und insbesondere die Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

6) Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Leiter des Vereins, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Personalunion ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der MV, insbesondere die Organisation und Durchführung der laufenden Verwaltung.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt und kann die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Ein Vorstandsmitglied kann durch zwei Drittel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Versammlung aufzuführen.

 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Er informiert die Mitglieder darüber auf der nächsten MV. Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten

7) Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vorher erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund durch eine Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Versammlung aufzuführen.

8) Beiträge

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die MV festsetzt.

9) Auflösung und Satzungsänderung

Zur Auflösung des Vereins und zur Satzungsänderung ist ein Beschluss von dreiviertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Organisation:

Ärzte ohne Grenzen e.V.*, Rosenstr. 10, 53111 Bonn,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rosenstr. 10

53111 Bonn

*Ärzte ohne Grenzen e.V.

IBAN: DE72 3702 0500 0009 7097 00

BIC: BFSWDE33XXX

Bank für Sozialwirtschaf Ärzte ohne Grenzen e.V.

IBAN: DE72 3702 0500 0009 7097 00

BIC: BFSWDE33XXX

Bank für Sozialwirtschaft

Unterschrift: