Satzung der Ärztlichen Akademie für Psychoanalyse im Saarland
Die Satzung des Vereins
1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Ärztliche Akademie für Psychoanalyse im Saarland (ÄAPS)
Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
2) Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Weiterbildung von Ärzten in Psychoanalyse und der wissenschaftliche Austausch über psychoanalytisches Wissen und dessen Weiterentwicklung. In diesem Zusammenhang übt sie Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Psychoanalyse und ihrer klinischen Anwendung aus. Die Arbeit des Vereins soll in Kooperation mit der Ärztekammer des Saarlandes erfolgen.
Zur Erreichung dieses Ziels gliedert sich die Tätigkeit des Vereins wie folgt:
Lehrtätigkeit
Vermittlung von Theorie
Grundlage der Theorievermittlung ist der jeweils aktuelle Standard der wissenschaftlichen Fachgesellschaften (DPG, DPV) und die jeweils gültige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes.
Behandlungssupervision.
Der Verein organisiert die Möglichkeit zur ambulanten psychoanalytischen Behandlung. Die Behandlungssupervision folgt den Regeln der o.g. Fachgesellschaften und der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes.
Selbsterfahrung
Die Selbsterfahrung als wesentlicher Bestandteil der Ausbildung besteht aus einer Lehranalyse.
Organisation von Kongressen und Vorträgen
Förderung von Wissenschaftliche Publikationen
Zur Organisation ihrer Tätigkeit gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss angemessene pauschale Vergütungen für geleistete Dienste festlegen.